Antrag: | Satzung BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Ortenau |
---|---|
Antragsteller*in: | Achim Jooß (KV Ortenau) |
Status: | Modifiziert übernommen |
Eingereicht: | 09.10.2020, 11:33 |
Änderungsantrag zu A1NEU: Satzung BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Ortenau
Antragstext
Von Zeile 115 bis 116:
(1) Der Vorstand besteht mindestens aus zwei Vorsitzenden darunter mindestens eine Frau, dem/der Kassierer*in und 89 Beisitzer*innen.
Satzung des Kreisverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortenau
PRÄAMBEL
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortenau treten auf Grundlage der universellen,
unveräußerlichen, unteilbaren Menschenrechte für eine ökologische, soziale und
demokratische Gesellschaft ein. Die politische Arbeit ist an den Leitbildern
Ökologie, Frieden, Gleichstellung der Geschlechter, Schutz gesellschaftlicher
Minderheiten, Solidarität, Antifaschismus und Antirassismus orientiert.
Transparenz und Offenheit gehören zu den Grundsätzen des politischen Handelns
von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortenau. Wir sehen den Grundkonsens von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN als Basis unserer politischen Arbeit an.
§ 1 Name und Tätigkeitsbereich
(1) Der Kreisverband -KV- führt den Namen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV Ortenau die
Kurzform lautet "GRÜNE Ortenau". Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet
des Ortenaukreises. Sitz ist Offenburg. Er gehört dem Landesverband Baden-
Württemberg an.
(2) Die Satzung des Landesverbandes Baden-Württemberg und des Bundesverbandes
einschließlich Frauenstatut, Beitrags- und Kassenordnung sowie die
Landesschiedsgerichtsordnung sind für den KV verbindlich und finden, soweit
durch diese Satzung nicht anders zulässig geregelt, sinngemäß Anwendung.
§ 2 Zweck und Aufgaben
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV Ortenau erstreben auf der Basis des Grundgesetzes der
Bundesrepublik Deutschland die Teilnahme an der politischen Willensbildung,
insbesondere durch die Beteiligung an Wahlen. Dabei verfolgen sie die in ihren
Programmen (Bundes-, Landes- und Kommunalprogramme) niedergeschriebenen Ziele.
§ 3 GRÜNE JUGEND
(1) Die GRÜNE JUGEND Ortenau ist die politische Jugendorganisation von BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN Ortenau. Sie ist als Vereinigung der Partei ein Zusammenschluss
mit der Zielsetzung, sich in ihrem Wirkungskreis für den Grundkonsens der Partei
einzusetzen, sowie die besonderen Interessen der GRÜNEN JUGEND in den Organen
der Partei zu vertreten, um an der politischen Willensbildung mitzuwirken.
Die GRÜNE JUGEND organisiert ihre Arbeit autonom.
(2) Die GRÜNE JUGEND Ortenau hat das Recht, Anträge an den Vorstand und die
Kreismitgliederversammlung zu stellen.
(3) Die Geschäftsvorfälle der GRÜNEN JUGEND werden über die Konten des
zugehörigen KV abgewickelt und im Rahmen der Buchhaltung des KV erfasst.
(4) Sofern die GRÜNE JUGEND des KV Ortenau zweckgebundene öffentliche Mittel für
Jugendarbeit erhält, ist diesim Rechenschaftsbericht des KV auszuweisen. Dies
gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Teil- oder eine Nebenorganisation
handelt.
§ 4 Ortsverbände
(1) Ein Ortsverband kann mit mindestens sieben Mitgliedern gegründet werden.
Über Gründung und räumliche Abgrenzung des Ortsverbandes entscheidet der
Kreisvorstand.
Über die Auflösung eines OV entscheidet die Mitgliederversammlung des OV mit 2/3
Mehrheit.
Die Verschmelzung von Ortsverbänden kann mit einer 2/3 Mehrheit der KMV
beschlossen werden.
(2) Die Organe der Ortsverbände sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
(3) Der Ortsverband unterliegt den Bestimmungen der Satzung des Landes- und des
Kreisverbandes.
(4) Die Ortsverbände wählen auf die Dauer von zwei Jahren paritätisch einen
Vorstand mit jeweils 2 Vorsitzenden, einem*r Kassierer*in und bis zu 4
Beisitzer*innen.
Je zwei Mitglieder des Ortsvorstands vertreten den Ortsverband gemäß §26 BGB.
Die Ortsvorstände geben sich selbst eine Geschäftsordnung.
(5) Ortsgruppen können in Städten und Gemeinden des Kreisverbands gebildet
werden, in denen mindestens drei Mitglieder leben.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortenau. kann jede Person werden, welche
den Grundsätzen (Grundkonsens und Satzung) und Programmen von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN zustimmt und keiner anderen Partei angehört.
(2) Zuständig für die Aufnahme von Mitgliedern ist der Kreisvorstand des KV, in
denen die Bewerber*innen ihren Wohnsitz bzw. ständigen Aufenthalt haben.
(3) Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages kann der/die Bewerber*in bei
der Kreismitgliederversammlung Einspruch einlegen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit.
(4) Die Kandidatur für eine konkurrierende Partei oder Wahlliste ist mit der
Mitgliedschaft bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht vereinbar.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss,
Streichung oder Tod.
(2) Der Austritt ist gegenüber dem Kreisvorstand zu erklären.
(3) Die Streichung der Mitgliedschaft kann durch den Vorstand erfolgen, wenn das
Mitglied nach mindestens viermonatigem Beitragsrückstand trotz zweifacher
Mahnung mit Fristsetzung und Hinweis auf die mögliche Streichung den fälligen
Betrag nicht zahlt.
§ 7 Organe des Kreisverbandes
(1) Organe des Kreisverbandes sind die Mitgliederversammlung als oberstes Organ
des Kreisverbandes, der Kreisvorstand und die Kreisschiedskommission.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Sie
besteht aus den Mitgliedern des Kreisverbandes. Alle Mitglieder haben Antrags-
und Stimmrecht.
(2) Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Kalenderjahr vom
Vorstand einberufen werden. Auf Verlangen von einem Sechstel der Mitglieder muss
eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
(3) Zu den Mitgliederversammlungen ist jedes Mitglied vierzehn Tage vorher in
Textform unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. In dringenden Ausnahmefällen
kann die Ladungsfrist auf sieben Tage verkürzt werden.
Über die Dringlichkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.
(4) Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich öffentlich, solange die
Versammlung keine abweichende Regelung trifft.
(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit
(Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ohne Enthaltungen) gefasst, soweit
nicht durch Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmt ist. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Gleiches gilt für Wahlen, falls
die Versammlung kein anderes Verfahren beschließt.
(6) Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der
Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(7) Aufgaben, die ausschließlich der Kreismitgliederversammlung vorbehalten
sind:
1. Wahl bzw. Abwahl des Kreisvorstandes
2. Wahl von Kassenprüfer*innen
3. Entlastung des Vorstandes und des/der Kassierer*in
4. Wahl der Delegierten zu den Organen des Landes- und Bundesverbandes
5. Satzungsänderungen
6. Erlass einer Beitrags- und Kassenordnung
7. Aufstellung der Kandidat*innen für die Kreiswahlen
8. Verabschiedung eines Haushalts
9. Beschluss von (Wahl-)Programmen
10. die Einrichtung von Arbeitskreisen.
(8) Beschlüsse sind zu protokollieren und von dem/der Protokollführer*in zu
unterzeichnen und den Mitgliedern zugänglich zu machen.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht mindestens aus zwei Vorsitzenden darunter mindestens
eine Frau, dem/der Kassierer*in und 89 Beisitzer*innen.
(2) Der Vorstand wird von einer Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei
Jahren in geheimer Wahl gewählt. Wiederwahl ist möglich.
(3) Der gesamte Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder können jederzeit von
einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden
Stimmberechtigten abgewählt werden. Die Abwahl ist nur dann zulässig, wenn ein
entsprechendes Abwahlbegehren in der Einladung zur Mitgliederversammlung
angekündigt worden ist und die Einladung nicht dringlich erfolgt ist.
Ergänzungswahlen sind dann in derselben Sitzung durchzuführen. Sie gelten bis
zum Ende der ursprünglichen Wahlperiode.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(4) Je ein*e Vorsitzende*r vertritt gemäß § 26 BGB den Kreisverband gemeinsam
mit einem weiteren Mitglied des Kreisvorstands nach Absatz (1).
Der Kreisvorstand kann per Beschluss besondere Vertretungsberechtigte gemäß § 30
BGB bestellen sowie Vollmachten für bestimmte Vorgänge erteilen.
(5) Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und von dem/der
Protokollführer*in zu unterzeichnen und den Mitgliedern zugänglich zu machen.
(6) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 10 Kreisschiedskommission
(1) Die Kreisschiedskommission besteht aus drei Mitgliedern, die für zwei Jahre
in geheimer Wahl gewählt werden. Mitglieder der Kreisschiedskommission dürfen
keinem Parteivorstand angehören und nicht in einem Angestelltenverhältnis zu der
Partei sein.
(2) Berufungsinstanz gegen Entscheidungen der Kreisschiedskommission ist das
Landesschiedsgericht.
(3) Für Verfahren der Kreisschiedskommission findet sinngemäß die
Landesschiedsgerichtsordnung Anwendung.
§ 11 Geschlechterparität
(1) Es gilt das Frauenstatut sowie § 3 der Bundessatzung. Sollte keine Frau für
einen Platz kandidieren, bzw. gewählt werden, entscheidet die
Mitgliederversammlung über das weitere Verfahren, die Mehrheit der Frauen haben
ein Vetorecht.
§ 12 Arbeitskreise
(1) Die Mitgliederversammlung kann zur Bewältigung der politischen und
organisatorischen Arbeit des Kreisverbandes Arbeitskreise einrichten.
(2) Die Mitarbeit in den Arbeitskreisen steht allen Mitgliedern offen, solange
der Arbeitskreis sich keine anderen Regelungen gibt. Diese müssen vom
Kreisvorstand befürwortet werden. Die Hinzuziehung von Nichtmitgliedern ist
ausdrücklich erwünscht.
(3) Finanzielle und politische Aktivitäten der Arbeitskreise nach außen bedürfen
einer Bestätigung durch den Vorstand bzw. der Mitgliederversammlung.
§ 13 Satzungsänderung
(1) Diese Satzung kann von der Mitgliederversammlung durch eine 2/3 Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen geändert werden. Als gültige Stimmen zählen auch
Enthaltungen.
(2) Änderungen der Satzung sind nur bei eingehaltenen Antragsfristen gem. § 8(3)
und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich.
§ 14 Auflösung
(1) Über die Auflösung oder Verschmelzung des Kreisverbandes entscheidet die
Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Die Beschlüsse sind nur bei
eingehaltener Antrags- und Ladungsfrist und nicht bei Versammlungen mit
verkürzter Ladungsfrist möglich.
(2) Bei Auflösung des Kreisverbandes fällt das vorhandene Vermögen an den
Landesverband Baden-Württemberg.
§ 15 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung in Kraft.
(2) Gleiches gilt für spätere Änderungen der Satzung.
Offenburg, den ...
zuletzt geändert am: ...
Von Zeile 115 bis 116:
(1) Der Vorstand besteht mindestens aus zwei Vorsitzenden darunter mindestens eine Frau, dem/der Kassierer*in und 89 Beisitzer*innen.
Satzung des Kreisverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortenau
PRÄAMBEL
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortenau treten auf Grundlage der universellen,
unveräußerlichen, unteilbaren Menschenrechte für eine ökologische, soziale und
demokratische Gesellschaft ein. Die politische Arbeit ist an den Leitbildern
Ökologie, Frieden, Gleichstellung der Geschlechter, Schutz gesellschaftlicher
Minderheiten, Solidarität, Antifaschismus und Antirassismus orientiert.
Transparenz und Offenheit gehören zu den Grundsätzen des politischen Handelns
von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortenau. Wir sehen den Grundkonsens von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN als Basis unserer politischen Arbeit an.
§ 1 Name und Tätigkeitsbereich
(1) Der Kreisverband -KV- führt den Namen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV Ortenau die
Kurzform lautet "GRÜNE Ortenau". Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet
des Ortenaukreises. Sitz ist Offenburg. Er gehört dem Landesverband Baden-
Württemberg an.
(2) Die Satzung des Landesverbandes Baden-Württemberg und des Bundesverbandes
einschließlich Frauenstatut, Beitrags- und Kassenordnung sowie die
Landesschiedsgerichtsordnung sind für den KV verbindlich und finden, soweit
durch diese Satzung nicht anders zulässig geregelt, sinngemäß Anwendung.
§ 2 Zweck und Aufgaben
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV Ortenau erstreben auf der Basis des Grundgesetzes der
Bundesrepublik Deutschland die Teilnahme an der politischen Willensbildung,
insbesondere durch die Beteiligung an Wahlen. Dabei verfolgen sie die in ihren
Programmen (Bundes-, Landes- und Kommunalprogramme) niedergeschriebenen Ziele.
§ 3 GRÜNE JUGEND
(1) Die GRÜNE JUGEND Ortenau ist die politische Jugendorganisation von BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN Ortenau. Sie ist als Vereinigung der Partei ein Zusammenschluss
mit der Zielsetzung, sich in ihrem Wirkungskreis für den Grundkonsens der Partei
einzusetzen, sowie die besonderen Interessen der GRÜNEN JUGEND in den Organen
der Partei zu vertreten, um an der politischen Willensbildung mitzuwirken.
Die GRÜNE JUGEND organisiert ihre Arbeit autonom.
(2) Die GRÜNE JUGEND Ortenau hat das Recht, Anträge an den Vorstand und die
Kreismitgliederversammlung zu stellen.
(3) Die Geschäftsvorfälle der GRÜNEN JUGEND werden über die Konten des
zugehörigen KV abgewickelt und im Rahmen der Buchhaltung des KV erfasst.
(4) Sofern die GRÜNE JUGEND des KV Ortenau zweckgebundene öffentliche Mittel für
Jugendarbeit erhält, ist diesim Rechenschaftsbericht des KV auszuweisen. Dies
gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Teil- oder eine Nebenorganisation
handelt.
§ 4 Ortsverbände
(1) Ein Ortsverband kann mit mindestens sieben Mitgliedern gegründet werden.
Über Gründung und räumliche Abgrenzung des Ortsverbandes entscheidet der
Kreisvorstand.
Über die Auflösung eines OV entscheidet die Mitgliederversammlung des OV mit 2/3
Mehrheit.
Die Verschmelzung von Ortsverbänden kann mit einer 2/3 Mehrheit der KMV
beschlossen werden.
(2) Die Organe der Ortsverbände sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
(3) Der Ortsverband unterliegt den Bestimmungen der Satzung des Landes- und des
Kreisverbandes.
(4) Die Ortsverbände wählen auf die Dauer von zwei Jahren paritätisch einen
Vorstand mit jeweils 2 Vorsitzenden, einem*r Kassierer*in und bis zu 4
Beisitzer*innen.
Je zwei Mitglieder des Ortsvorstands vertreten den Ortsverband gemäß §26 BGB.
Die Ortsvorstände geben sich selbst eine Geschäftsordnung.
(5) Ortsgruppen können in Städten und Gemeinden des Kreisverbands gebildet
werden, in denen mindestens drei Mitglieder leben.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortenau. kann jede Person werden, welche
den Grundsätzen (Grundkonsens und Satzung) und Programmen von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN zustimmt und keiner anderen Partei angehört.
(2) Zuständig für die Aufnahme von Mitgliedern ist der Kreisvorstand des KV, in
denen die Bewerber*innen ihren Wohnsitz bzw. ständigen Aufenthalt haben.
(3) Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages kann der/die Bewerber*in bei
der Kreismitgliederversammlung Einspruch einlegen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit.
(4) Die Kandidatur für eine konkurrierende Partei oder Wahlliste ist mit der
Mitgliedschaft bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht vereinbar.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss,
Streichung oder Tod.
(2) Der Austritt ist gegenüber dem Kreisvorstand zu erklären.
(3) Die Streichung der Mitgliedschaft kann durch den Vorstand erfolgen, wenn das
Mitglied nach mindestens viermonatigem Beitragsrückstand trotz zweifacher
Mahnung mit Fristsetzung und Hinweis auf die mögliche Streichung den fälligen
Betrag nicht zahlt.
§ 7 Organe des Kreisverbandes
(1) Organe des Kreisverbandes sind die Mitgliederversammlung als oberstes Organ
des Kreisverbandes, der Kreisvorstand und die Kreisschiedskommission.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Sie
besteht aus den Mitgliedern des Kreisverbandes. Alle Mitglieder haben Antrags-
und Stimmrecht.
(2) Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Kalenderjahr vom
Vorstand einberufen werden. Auf Verlangen von einem Sechstel der Mitglieder muss
eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
(3) Zu den Mitgliederversammlungen ist jedes Mitglied vierzehn Tage vorher in
Textform unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. In dringenden Ausnahmefällen
kann die Ladungsfrist auf sieben Tage verkürzt werden.
Über die Dringlichkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.
(4) Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich öffentlich, solange die
Versammlung keine abweichende Regelung trifft.
(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit
(Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ohne Enthaltungen) gefasst, soweit
nicht durch Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmt ist. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Gleiches gilt für Wahlen, falls
die Versammlung kein anderes Verfahren beschließt.
(6) Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der
Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(7) Aufgaben, die ausschließlich der Kreismitgliederversammlung vorbehalten
sind:
1. Wahl bzw. Abwahl des Kreisvorstandes
2. Wahl von Kassenprüfer*innen
3. Entlastung des Vorstandes und des/der Kassierer*in
4. Wahl der Delegierten zu den Organen des Landes- und Bundesverbandes
5. Satzungsänderungen
6. Erlass einer Beitrags- und Kassenordnung
7. Aufstellung der Kandidat*innen für die Kreiswahlen
8. Verabschiedung eines Haushalts
9. Beschluss von (Wahl-)Programmen
10. die Einrichtung von Arbeitskreisen.
(8) Beschlüsse sind zu protokollieren und von dem/der Protokollführer*in zu
unterzeichnen und den Mitgliedern zugänglich zu machen.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht mindestens aus zwei Vorsitzenden darunter mindestens
eine Frau, dem/der Kassierer*in und 89 Beisitzer*innen.
(2) Der Vorstand wird von einer Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei
Jahren in geheimer Wahl gewählt. Wiederwahl ist möglich.
(3) Der gesamte Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder können jederzeit von
einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden
Stimmberechtigten abgewählt werden. Die Abwahl ist nur dann zulässig, wenn ein
entsprechendes Abwahlbegehren in der Einladung zur Mitgliederversammlung
angekündigt worden ist und die Einladung nicht dringlich erfolgt ist.
Ergänzungswahlen sind dann in derselben Sitzung durchzuführen. Sie gelten bis
zum Ende der ursprünglichen Wahlperiode.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(4) Je ein*e Vorsitzende*r vertritt gemäß § 26 BGB den Kreisverband gemeinsam
mit einem weiteren Mitglied des Kreisvorstands nach Absatz (1).
Der Kreisvorstand kann per Beschluss besondere Vertretungsberechtigte gemäß § 30
BGB bestellen sowie Vollmachten für bestimmte Vorgänge erteilen.
(5) Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und von dem/der
Protokollführer*in zu unterzeichnen und den Mitgliedern zugänglich zu machen.
(6) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 10 Kreisschiedskommission
(1) Die Kreisschiedskommission besteht aus drei Mitgliedern, die für zwei Jahre
in geheimer Wahl gewählt werden. Mitglieder der Kreisschiedskommission dürfen
keinem Parteivorstand angehören und nicht in einem Angestelltenverhältnis zu der
Partei sein.
(2) Berufungsinstanz gegen Entscheidungen der Kreisschiedskommission ist das
Landesschiedsgericht.
(3) Für Verfahren der Kreisschiedskommission findet sinngemäß die
Landesschiedsgerichtsordnung Anwendung.
§ 11 Geschlechterparität
(1) Es gilt das Frauenstatut sowie § 3 der Bundessatzung. Sollte keine Frau für
einen Platz kandidieren, bzw. gewählt werden, entscheidet die
Mitgliederversammlung über das weitere Verfahren, die Mehrheit der Frauen haben
ein Vetorecht.
§ 12 Arbeitskreise
(1) Die Mitgliederversammlung kann zur Bewältigung der politischen und
organisatorischen Arbeit des Kreisverbandes Arbeitskreise einrichten.
(2) Die Mitarbeit in den Arbeitskreisen steht allen Mitgliedern offen, solange
der Arbeitskreis sich keine anderen Regelungen gibt. Diese müssen vom
Kreisvorstand befürwortet werden. Die Hinzuziehung von Nichtmitgliedern ist
ausdrücklich erwünscht.
(3) Finanzielle und politische Aktivitäten der Arbeitskreise nach außen bedürfen
einer Bestätigung durch den Vorstand bzw. der Mitgliederversammlung.
§ 13 Satzungsänderung
(1) Diese Satzung kann von der Mitgliederversammlung durch eine 2/3 Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen geändert werden. Als gültige Stimmen zählen auch
Enthaltungen.
(2) Änderungen der Satzung sind nur bei eingehaltenen Antragsfristen gem. § 8(3)
und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich.
§ 14 Auflösung
(1) Über die Auflösung oder Verschmelzung des Kreisverbandes entscheidet die
Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Die Beschlüsse sind nur bei
eingehaltener Antrags- und Ladungsfrist und nicht bei Versammlungen mit
verkürzter Ladungsfrist möglich.
(2) Bei Auflösung des Kreisverbandes fällt das vorhandene Vermögen an den
Landesverband Baden-Württemberg.
§ 15 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung in Kraft.
(2) Gleiches gilt für spätere Änderungen der Satzung.
Offenburg, den ...
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